Vereinsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

  1. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen und einem Verstoß der allgemein gültigen Gesetze wird die Lizenz ausnahmslos entzogen.
  2. Wir unterliegen dem Kärntner Fischereigesetz und dieses ist ausnahmslos anzuwenden.
  3. Die Sonderregelungen für die Reviere sind immer in der Revierbeschreibung erklärt.
  4. Mit dem Erwerb meiner Fischereilizenz erkläre ich mich mit den Bestimmungen der Fischereiordnung einverstanden.
  5. Zur Erleichterung der Kontrolle hat der Fischer den Tagesausfang bis zur Beendigung des Fischens bei sich zu führen und ist verpflichtet, diese den Fischereiaufsehern bei einer eventuellen Kontrolle vorzulegen. Das Filetieren der Fische mit Mindestmaß ist während der Ausübung der Fischerei vom Ufer und Boot aus nicht erlaubt (Ausweiden gestattet).
  6. Die nicht namentlich genannten Fische müssen sofort nach Beendigung des Fischfanges in die vorhandenen Tabellen eingetragen werden.
  7. Je Angelrute ist nur ein Köder erlaubt (Ausgenommen die Hegene, maximal 5 Nymphen – Reinankenfischen). Legschnüre sind verboten. Zwillings- und Drillingshaken dürfen nur zum Fang von Raubfischen verwendet werden.
  8. Die Ausübung des Fischfanges ist in Abwesenheit des Fischers untersagt.
  9. Das Hältern von Fischen ist für 12 Stunden erlaubt. Die Setzkescher müssen den gesetzlichen Bestimmungen (Mindestlänge 2m, Durchmesser mindestens 50 cm) entsprechen, des Weiteren sind die handelsüblichen Köderfischbehälter zu verwenden.
  10. Das Hältern von Salmoniden und Coregonen ist untersagt.
  11. Das Füttern der Wildtiere, vor allem Schwäne und aller Entengattungen, ist verboten.
  12. Das Aufstellen eines Wetterschutzes ist laut dem Naturschutzgesetz einzuhalten. Das Zelten (Campieren, Grillen auf offenem Feuer) ist verboten.
  13. Das Fischen von Kraftwerksbauten und Brücken ist verboten.
  14. Der Verkauf und Handel von Fischen aus den Vereinsgewässern ist verboten.
  15. Das Umsetzen von lebenden Fischen aus den Vereinsgewässern des SZF in ein anderes Gewässer oder in einen Privatteich ist strengstens verboten.
  16. Huchenfangbestimmungen (Entnahme und Befischung nur mit Huchenkarte!): Fangzeiten – 01.06. bis 31.01. Köder: Bei der Huchenfischerei sind nur Kunstköder mit Einzelhaken und einem Mindestmaß von 13 cm zu verwenden (Für alle Vereinsgewässer jedoch nicht mehr als 1 Huchen).
  17. In allen Fließgewässern dürfen im Zeitraum 15.10. bis 31.01. ausnahmslos Einzelhaken verwendet werden.
  18. Befischung der Aalrutte vom 01.09. bis 30.11. von 16 Uhr bis 24 Uhr in der gesamten Strecke der Draureviere, außgenommen Fliegenreviere, gestattet. 1 Angelrute (einlegen erlaubt); Köder ausschließlich Fischstücke.
  19. Verbotene Köder: Trocken-Mais, Hülsenfrüchte, Blut.
  20. Jeder mit einem Mindestmaß angeeignete Fisch ist unverzüglich mit Kugelschreiber in die Fangstatistik einzutragen.
  21. In der Jahresstatistik ist im jeweiligen Revier immer nur die Stückzahl der gefangenen Art einzutragen.
  22. Bei Verlust der Mitgliedskarte erlischt auch die Jahreslizenz .
  23. Die Fangstatistik des Vorjahres ist spätestens beim Kauf der neuen Lizenz ausgefüllt abzugeben. Ohne Abgabe der Fangliste wird keine Fischereilizenz erteilt.
  24. Tagesausfang je Revier (ausgenommen Jugendrevier):
    4 Salmoniden, 2 Raubfisch (Hecht, Zander, Wels), 3 Coregonen, 2 Aalrutten, 4 Nasen, 2 Karpfen oder Schleien, 5 Barsche. Fliegenrevier siehe Revierbeschreibung
  25. Jahresausfang je Revier (ausgenommen Jugend-, Fliegenreviere sowie Tiebel): Maximaler jährlicher Ausfang pro Revier: 50 Salmoniden (davon max. 5 Äschen), 40 Coregonen, 10 Aalrutten, 15 Karpfen, 20 Barsche, 5 Hechte, 5 Zander, 10 Waller.
  26. Für alle Reviere nicht mehr als 5 Hechte, 5 Zander und 10 Waller. Für alle Vereinsgewässer jedoch nicht mehr als 1 Huchen!
    In der Drauschleife Wernberg / Drau Stau1 und am Silbersee (Revier 6) dürfen 3 Hechte, 2 Zander und 10 Waller entnommen werden. Barsche sind ab 2017 geschützt.
  27. Das Einlegen ist das mittels Beschwerung auf Grund erfolgte Festlegen des Köders.
  28. Das Einlegen ist nur in unmittelbarer Anwesenheit des Fischers erlaubt!
  29. Beim Fangen von untermaßigen Fischen jeder Art ist das Vorfach bei tief sitzender Angel, knapp vor dem Fischmaul durchzutrennen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind nach Zerstückelung einzuwerfen.
  30. Bei einufrig gepachteten Flußläufen darf grundsätzlich nur bis zur Mitte der jeweiligen Wasserfläche gefischt werden. Nur beim Huchenfischen darf bis auf Widerruf bis zum gegenüberliegenden Ufer gefischt werden.
  31. Beim Karpfenfischen sind die Angelschnüre abzusenken.
  32. Das Einfischen in die Bewirtschaftungsbäche (Tiffnerbach, Leiningerbach, Fellacherbach, Bleiberger Weissenbach, Töplitscherbach, Stadelbach, Kaltes Bachl, Körausbach und Kreuzner Weissenbach, Stockenboier Weissenbach und Scherzer Bach) ist verboten.
  33. In allen Gewässern ist die Ausübung des Fischfanges in der Zeit von 5 bis 22 Uhr gestattet (ausgenommen Wernberger Schleife, Ossiachersee, Silbersee und Moosburger Teiche, Drau/Stau 1, Draurevier Mauthbrücke, Draurevier Feffernitz/Feistritz – siehe Gewässerbeschreibung).
  34. Köderfische dürfen nur für den Tagesbedarf entnommen werden laut KLFG.
  35. Die Verwendung von Edelfischen (Reinanke, Saibling, See-, Bach-, und Regenbogenforelle) als Köderfisch und alle Arten von Krebsen ist verboten.
  36. Die Fahrzeuge sind ausnahmslos auf den gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen. Der Transport der Angelgeräte zu den Angelplätzen mittels PKW ist strengstens untersagt. Ausnahmeregelungen werden nicht geduldet.
  37. Auf sämtlichen Vereinsgeländen herrscht Leinenpflicht für Hunde.
  38. Das Angeln ist nur von einem gereinigten Angelplatz ausgestattet. Das Aufhängen von Müllsäcken ist verboten. Jeglicher Müll ist nach Beendigung der Fischerei mitzunehmen.
  39. Das Keschern und Fotografieren von offensichtlich untermaßigen Fischen und Fischen in der Schonzeit, ist strengstens verboten.
  40. Es dürfen maximal 5 Weißfische pro Tag aus dem Gewässer entnommen werden, sofern sie nicht schon ein Tageslimit haben (Barbe, Eitel, Rotfeder, usw.)
  41. Achtung die Fischentnahme zählt je Revier:
    Revier 1 – Fliegenrevier Drau Sachsenburg
    Revier 2 – Fliegenrevier Gail
    Revier 3 – Fliegenrevier Mauthbrücke
    Revier 4 – Tiebel 1-5
    Revier 5 – Mauthbrücke / Feffernitz / Töplitsch
    Revier 6 – Draustau 1, Seebach, Wernberger Schleife, Silbersee
    Revier 7 – Mitterteich
    Revier 8 – Ossiachersee
    Revier 9 – Jugendrevier
    Revier 10 – Damnigteich
    Revier 11 – Rosenbach
  42. Der Fischfang ist je Revier einzutragen.
  43. Das Angeln auf Raubfische (Barsch Hecht, Waller und Zander) ist vom 1.1. bis 31.04. in allen Gewässern untersagt, ausgenommen Forellefischerei und Huchenfischen mit Huchenkarte.
  44. Parkplatz Fischerhütte: Benützungsgebühr für Anhänger von 1. Oktober bis 1. April € 50.– | ganzjährig € 100.–.
    Boote mit Anhänger von 1. Oktober bis 1. April € 100.–.
    Anmelden bei der Fischhütte bei Herrn Ulbing unter der Tel. +43(0)650/8390237.

Jugendliche

Jugendliche, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen den Fischfang nur mit einer Angelrute, mit gültigem Fischerei-Erlaubnisschein und unter Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person (Inhaber einer gültigen Jahresfischer- oder Gastkarte und eines Fischerei-Erlaubnisscheines gem. K-FG §25.) ausüben. Jugendliche, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur mit einer Angelrute, mit gültigem Fischerei-Erlaubnisschein, einer Jahresfischer- oder Gastkarte und unter Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, ausüben. Jugendliche haben die Möglichkeit der Jugendgruppe beizutreten.
Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, haben die Möglichkeit, um € 110.– eine Gesamtkarte D zu erwerben, mit allen Rechten und Pflichten.

Betreten und Befahren

Das Betreten und Befahren von Feld- oder gartenartig genutzen Grundstücken ist nach dem K-FG § 44 nur nach eingeholter Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Um den Fischern das Parken zu erleichtern, versucht der Verein wo es möglich ist, geeignete Autoabstellplätze anzumieten. In solchen Fällen sind diese Parkplätze für alle Mitglieder verpflichtend zu benützen. Nur dadurch können Unstimmigkeiten vermieden werden (Naturschutz, Grundstück-Eigentümer).
Die Verunreinigungen der Ufer und Gewässer sind strengstens verboten. Das Anlegen an anderen Booten oder Anlagen, sowie deren Benützung ist ebenfalls verboten. Das Befahren des Drauuferweges ist nur im genehmigten Bereich mit Fischereiberechtigung und im Schritt-Tempo gestattet. Radfahrern und Spaziergängern ist auszuweichen und das Fahrzeug anzuhalten.
Der PKW der Fischer muss so abgestellt werden, dass Einsatzfahrzeuge ungehindert passieren können.

Lizenz

Der Mitgliedsbeitrag ist alljährlich bis 31. März zu entrichten, ansonsten verdoppelt sich dieser. Wenn der Bootsstand bis 31. März nicht eingezahlt wird, erlischt ebenso das Recht auf den Bootsstand. Das Boot ist bis zum 1. April zu wassern. Der Bootsstand ist zurückzugeben, wenn man keine Jahreslizenz löst. Bei nicht Einzahlung des Mitgliedsbeitrages von 2 Jahren, trotz zweimaliger Ermahnung, wird die Mitgliedschaft gelöscht. Die Jahreslizenz ist gültig von 01.01. bis 31.12. ausgenommen Huchenfischen bis 31.01. des Folgejahres mit gültiger Jahressteuerkarte.

Fischereibeginn

Fliegenrevier Gail 01.04. – 31.12.
Fliegenrevier Drau / Sachsenburg 01.04. – 31.12.
Fliegenrevier Mauthbrücke 01.04. – 31.12.
Draurevier Mauthbrücke (Karpfenfischerei siehe Revierbeschreibung) 01.04. – 31.12.
Draurevier Feistritz/Feffernitz (Karpfenfischerei siehe Revierbeschreibung) 01.04. – 31.12.
Draurevier Töplitsch 01.04. – 31.12.
Seebach 16.04. – 31.12.
Drau / Stau 1 (siehe Revierbeschreibung) 01.01. – 31.12.
Drauschleife / Wernberg (inkl. Biotope im Bereich Gottestal) 01.05. – 31.12.
Brachsentiebel 01.01. – 31.12.
Tiebel-Saisonkarte (siehe Revierbeschreibung) 16.04. – 15.09.
Treffnerbach (Jugendrevier) 16.04. – 15.09.
Silbersee 01.01. – 31.12.
(10.04. bis zum 1. Sonntag nach dem 15. April und 01.06. bis 31.08. verboten)
Ossiachersee 01.01. – 31.12.
Mühl- und Mitterteich 01.01. – 31.12.
Damnigteich 01.01. – 31.12.
Rosenbach 16.04. – 31.12.

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