Bootsstände

Achtung! Die Bootsstände müssen bis spätestens 31. März bezahlt werden, ansonsten werden die Plätze weitergegeben.

Kinderfreikarten

Achtung! Kinder im Besitz einer Kinderfreikarte (Kinder von 7 bis 10 Jahren) dürfen ausschließlich an der 2ten Angel der Begleitperson mit fischen. In Kinderfreikarten dürfen keine Fänge eingetragen werden! Fänge dürfen ausschließlich in die Jahreskarte der Begleitperson eingetragen werden.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Mit dem Erwerb meiner Fischereilizenz und der Unterschrift auf Seite 2 erkläre ich mich mit den Bestimmungen der Fischereiordnung des SZF-Villach einverstanden und akzeptiere diese.
  2. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen und einem Verstoß der allgemein gültigen Gesetze wird die Lizenz ausnahmslos entzogen.
  3. Bei Betreten und Nutzung der vereinseigenen Einrichtungen übernimmt der SZF-Villach für eventuelle Schäden keine Haftung.
  4. Wir unterliegen dem Kärntner Fischereigesetz, dem Natur-, Umwelt und Tierschutzgesetz, diese sind ausnahmslos einzuhalten.
  5. Sonderregelungen für die Reviere sind immer in der Revierbeschreibung erklärt.
  6. Zur Erleichterung der Kontrolle hat der Fischer den Tagesausfang bis zur Beendigung des Fischens bei sich zu führen und ist verpflichtet, diese den Fischereiaufsichtsorganen bei einer eventuellen Kontrolle vorzulegen.
  7. Das Filetieren der Fische mit Mindestmaß ist während der Ausübung der Fischerei vom Ufer und Boot aus nicht erlaubt (Ausweiden nur in Fließgewässern u. am Ossiachersee gestattet).
  8. Das Hältern von Salmoniden und Coregonen ist untersagt.
  9. Das Fischen von Kraftwerksbauten und Brücken ist verboten.
  10. Der Verkauf und Handel von Fischen aus den Vereinsgewässern ist verboten.
  11. Das Umsetzen von lebenden Fischen aus den Vereinsgewässern des SZF in ein anderes Gewässer oder in einen Privatteich ist strengstens verboten.
  12. Jeder mit einem Mindestmaß angeeignete Fisch ist vor dem Weiterfischen mit Kugelschreiber in die Fangstatistik einzutragen.
  13. Jeder maßige Salmonide ist anzueignen.
  14. Den Anweisungen der Aufsichtsorgane des Vereines ist ausnahmslos Folge zu leisten.
  15. Die Fangstatistik des Vorjahres ist spätestens beim Kauf der neuen Lizenz ausgefüllt abzugeben. Ohne Abgabe der Fangliste wird keine Fischereilizenz erteilt.
  16. Die Jahreskarte für das Fangen von Karpfen und Huchen in der Drau behält bis zum 31.1. des Folgejahres seine Gültigkeit.
  17. Tagesausfang in den Revieren (ausgenommen Jugendrevier):
    3 Salmoniden, 1 Raubfisch (Hecht, Zander, Wels), 3 Coregonen, 4 Nasen, Aalrutten geschont!, 2 Karpfen oder Schleien
  18. Wochenausfang in den Revieren (ausgenommen Jugendrevier):
    12 Salmoniden, 7 Coregonen, Aalrutten geschont! 3 Karpfen, 5 Barsche,  2 Raubfische (Hecht oder Zander), 3 Waller
    2 Wochenausfang in den Revieren (ausgenommen Jugendrevier)
    16 Salmoniden, 10 Coregonen, Aalrutten geschont!, 6 Karpfen, 10 Barsche, 2 Raubfische (Hecht oder Zander), 4 Waller
    In der Drauschleife Wernberg / Drau Stau1 und am Silbersee (Revier 6)  sind Barsche geschützt.
  19. Für nicht namentlich erwähnte Fischarten gilt das Ktn. Fischereigesetz inkl. Verodnungen.
  20. Für alle Vereinsgewässer nicht mehr als 1 Huchen! Der Fang ist den Vorstand unverzüglich zu melden.
  21. Beim Fangen von untermaßigen Fischen jeder Art ist das Vorfach bei tief sitzender Angel, knapp vor dem Fischmaul durchzutrennen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind nach Zerstückelung einzuwerfen.
  22. Bei einufrig gepachteten Flußläufen darf grundsätzlich nur bis zur Mitte der jeweiligen Wasserfläche gefischt werden. Nur beim Huchenfischen darf bis auf Widerruf bis zum gegenüberliegenden Ufer gefischt werden.
  23. Beim Karpfenfischen sind die Angelschnüre abzusenken (außgenommen Obere Drau).
  24. Das Einfischen in die Bewirtschaftungsbäche (Tiffnerbach, Leiningerbach, Fellacherbach, Bleiberger Weissenbach, Töplitscherbach, Stadelbach, Kaltes Bachl, Körausbach, Stockenboier Weissenbach, Kreuznerbach und Scherzer Bach) ist verboten.
  25. Köderfische dürfen nur für den Tagesbedarf entnommen werden laut KLFG.
  26. Die Verwendung von Edelfischen (Reinanke, Saibling, See-, Bach-, und Regenbogenforelle) als Köderfisch und alle Arten von Krebsen ist verboten.
  27. Die Fahrzeuge sind ausnahmslos auf den gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen.
  28. Das Angeln ist nur von einem gereinigten Angelplatz ausgestattet.
  29. Jeglicher Müll ist nach Beendigung der Fischerei mitzunehmen! Sämtliche Verunreinigungen in unseren Revieren sind nicht gestattet!
  30. Das Verwenden von Barschen bis 15 cm als Köderfisch ist erlaubt!
  31. In den Fliegenrevieren ist Czech- und French Nymphing verboten!
  32. In allen Vereinsrevieren gilt eine Entnahmesperre für Hechte von 90 cm bis 110 

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